Stiften - eine jahrtausendalte Tradition. Eine Möglichkeit über das eigene Leben hinaus Gutes zu tun.
Die Evangelische Kirche selbst kennt die Form der Stiftung schon seit vielen, vielen Jahren. Stiftungen fördern zum Beispiel die soziale Arbeit, diakonische Arbeit auch kann eine Stiftung den Erhalt von bedeutenden Gebäuden zum Ziel haben. Es gibt unzählige Aufgaben, die Stiftungen erfüllen.
Die Stiftungsgründung wird vom Staat durch steuerliche Anreize gezielt gefördert. Kirchliche Stiftungen sind in aller Regel gemeinnützig und genießen bestimmte Steuererleichterungen und -befreiungen. Sie sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zustiftungen, Spenden und Schenkungen entgegenzunehmen und darüber Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen. Gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschaftssteuer befreit.
Viele Gemeinden haben bereits eine kirchliche Stiftung zur Förderung der kirchengemeindlichen Arbeit. In der Regel handelt es sich um eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung, die von der Kirchengemeinde treuhänderisch verwaltet wird. Mit dem jährlichen Zinsertrag erhalten diese Kirchengemeinden zuverlässige eigene Einnahmen, die für ganze die Bandbreite kirchengemeindlicher Tätigkeiten und Projekte eingesetzt werden können.
Die Errichtung einer Stiftung durch Testament bedeutet, dass im Todesfall die Stiftung mit dem im Testament genannten Vermögen errichtet wird. Die testamentarische Errichtung kann eine Möglichkeit sein, den persönlichen Nachlass zu regeln, bspw. wenn man keine Kinder hat. Die Entscheidung, testamentarisch eine Stiftung zu errichten, setzt eine gute Beratung voraus. In der Beratung wird geklärt, was Sie sich wirklich wünschen und auf welchem Weg diese Vorstellungen am sinnvollsten verwirklicht werden können.
Der Stifter oder die Stifterin muss sich im Stiftungsgeschäft schriftlich verpflichten, ein bestimmtes Vermögen für einen bestimmten Zweck dauerhaft einzusetzen. In der Stiftungssatzung müssen der Name der Stiftung, der Stiftungszweck, die Entscheidungsorgane und die Höhe des Stiftungsvermögens geregelt werden. Als Drittes muss der Stifter oder die Stifterin der Stiftung das Vermögen dauerhaft übertragen. Nach der Errichtung der Stiftung werden alle Entscheidungen durch den Stiftungsvorstand getroffen.
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